Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 331 Vorläufige Zahlungseinstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/331#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/331#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 331 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 – L 32 AS 1105/17 B ER PKHZitiert von 1
- SG Kassel, 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ERZitiert von 9
- SG Nordhausen, 21.02.2024 – S 19 AS 179/24 ER
- LSG NRW, 08.05.2023 – L 7 AS 524/23 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 02.03.2021 – L 2 AS 269/21 BZitiert von 2
- LSG NRW, 07.04.2014 – L 19 AS 389/14 B ER und L 19 AS 390/14 B
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2026 – L 1 AS 1363/25 B ER
- LSG Hessen, 15.05.2024 – L 6 AS 58/24Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 15.03.2024 – S 28 AS 508/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 331 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 331 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2012 I S. 2467
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 331 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.